· Fachbeitrag · Kurzarbeitergeld
Antragsfrist für Kurzarbeit verlängert
| Mit der 3. Änderungsverordnung zur Kurzarbeitergeldverordnung sind der Zugang zu den bis Ende 2021 geltenden Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld und die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30.9.21 erweitert worden. Dies bedeutet im Einzelnen: |
- Bis zum 30.9.21 werden die Beiträge zur Sozialversicherung während der Kurzarbeit an die Arbeitgeber in voller Höhe erstattet.
- Für Betriebe, die bis dahin Kurzarbeit eingeführt haben, werden die Sozialversicherungsbeiträge anschließend bis Dezember 2021 hälftig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
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