· Fachbeitrag · Coronapandemie
Kommen Sie auf jeden Fall der Insolvenzantragspflicht nach
| In SSK 21, 39, haben wir darüber berichtet, dass seit dem 1.5.21 wieder eine Insolvenzantragspflicht besteht, somit das „reguläre“ Insolvenzrecht aus der Zeit vor der Coronapandemie. Insofern gelten nun wieder strenge Insolvenzantragspflichten bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eines Unternehmens, die in § 15a InsO geregelt sind. Die Geschäftsleitung ist dafür verantwortlich, diese zu befolgen. |
Mit dem Ende der Coronaaussetzung sind aber auch die in §§ 2, 3 COVInsAG gewährten Privilegien weggefallen, z. B.
- Haftungsprivilegierung von Leitungspersonen,
- Privilegierung von Kreditgebern,
- Beschränkung der Insolvenzanfechtung und
- Beschränkung von Insolvenzanträgen von Gläubigern.
MERKE | Praxisrelevant dürfte vor allem sein, dass Geschäftsführer, die keinen rechtzeitigen Insolvenzantrag stellen, wieder der vollen persönlichen Haftung unterliegen. Ebenso wird für viele Betriebe spürbar werden, dass
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