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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    Das sind die Aufgaben des Kreditinstituts seit dem 1.12.21

    | In § 908 ZPO sind seit dem 1.12.21 die Aufgaben des Kreditinstituts in einer Norm zusammengefasst. Es handelt sich dabei sowohl um bereits bekannte Pflichten nach altem Recht als auch um neue Mitteilungspflichten. Enthält der PfÜB keine Angaben, ist es Sache des Drittschuldners, den pfändungsfreien Guthabenbetrag zu ermitteln und an den Schuldner auszuzahlen. Dabei muss er berücksichtigen, dass die in § 902 S. 1 ZPO genannten Unterhaltspflichten und Sonderbezüge des Schuldners zu einer Erhöhung der nach § 899 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Pfändungsfreibeträge führen. |

    1. Leistungsverpflichtung ohne Nachweis durch Schuldner

    Nach § 908 Abs. 1 ZPO besteht eine Leistungspflicht der Kreditinstitute in den Fällen des Grundfreibetrags nach § 899 Abs. 1 ZPO (seit 1.12.21: 1.260 EUR) ohne jeden Nachweis durch den Schuldner (vgl. § 850k Abs. 5 S. 1 ZPO).

     

    MERKE | Mit der gesetzlichen Konkretisierung der Leistungspflicht durch den Zusatz „im Rahmen des Vereinbarten“ ist gewährleistet, dass der Schuldner über das der Pfändung nicht unterworfene Guthaben nicht nur durch Barabhebung, sondern auch durch Überweisungen, Lastschriften und Einziehungsermächtigung verfügen kann.

     

    Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens ergibt sich dabei nicht unmittelbar aus dem Girovertrag. Vielmehr kommen verschiedene Vertragsgrundlagen in Betracht ‒ bei im Haben geführten Konten z. B. ein Anspruch aus dem Vertrag über unregelmäßige Verwahrung (§ 700 BGB). Zudem sind weitere vertragliche Absprachen möglich, sodass „das vertraglich Vereinbarte“ die verschiedenen Anspruchsgrundlagen und Begrenzungen am besten widerspiegelt.