· Fachbeitrag · P-Konto
Nachweis über Erhöhungsbeträge: Das ist zu beachten
| Derzeit werden Schuldner beim Ausstellen von Bescheinigungen zur Erhöhung des unpfändbaren Grundfreibetrags (§ 850k Abs. 5 S. 2 ZPO) von der einen zur anderen Stelle geschickt wird, bevor sie eine Bescheinigung erhalten. Insofern erleben Schuldner oft eine regelrechte „Odyssee“. Aber Besserung ist in Sicht: Erstmals wird ab dem 1.12.21 eine Pflicht zum Ausstellen von Bescheinigungen zum Nachweis der Erhöhungsbeträge nach § 902 S. 1 ZPO n. F. (vgl. SSK 21, 91) eingeführt (§ 903 ZPO n. F.). Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten. |
1. Grundsatz: Schutz des Kreditinstituts bis zum Nachweis
§ 903 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. stellt klar: Das Kreditinstitut als Drittschuldner ist vor Ansprüchen des Schuldners geschützt, wenn es ‒ ungeachtet des Vorliegens von Erhöhungsbeträgen ‒ an den Gläubiger leistet. Die Leistung an den Gläubiger hat somit befreiende Wirkung gegenüber dem Schuldner, wenn dieser den Nachweis nach § 903 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht erbringt.
2. Bescheinigungsstellen
§ 903 Abs. 1 S. 2 ZPO n. F. führt in Zukunft auf, welche Stellen für das Ausstellen einer Bescheinigung in Betracht kommen. Die Aufzählung entspricht im Wesentlichen dem derzeit geltenden § 850k Abs. 5 S. 2 ZPO. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Stellen:
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