· Fachbeitrag · P-Konto
Das sind die Wirkungen des P-Kontos zum 1.12.21
| In SSK 21, 31, haben wir über das Einrichten und Beenden eines P-Kontos nach den seit dem 1.12.21 geltenden Regelungen berichtet. Der folgende Beitrag schließt hieran an und klärt über die Wirkungen des P-Kontos nach neuem Recht auf. |
1. Allgemeines
Nach § 899 Abs. 1 ZPO n. F. können Schuldner bei einer Pfändung des Guthabens auf dem P-Konto jeweils bis zum Kalendermonatsende aus dem gepfändeten Guthaben über den sog. Grundfreibetrag (derzeit: Sockelfreibetrag) nach § 850c Abs. 1 ZPO verfügen.
Neu ist, dass der jeweilige Freibetrag ab dem Stichtag auf den nächsten vollen 10-EUR-Betrag nach § 850c Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 ZPO aufgerundet wird.
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