· Fachbeitrag · P-Konto
Festsetzung von Erhöhungsbeträgen
| Im Hinblick auf die am 1.12.21 in Kraft tretende P-Konto-Reform haben wir in SSK 21, 91 dargestellt, dass § 902 ZPO n. F. abschließend die Erhöhung des automatisch gesicherten Grundfreibetrags nach § 899 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. durch sog. Erhöhungsbeträge regelt. Das Kreditinstitut berücksichtigt diese aber nur, wenn der Schuldner hierüber geeignete Nachweise erbringt (§ 903 ZPO n. F.; SSK 21, 102). Ist dies der Fall, erhöht sich der automatisch geschützte Grundfreibetrag von 1.260 EUR ab 1.12.21 (vgl. SSK 21, 71). Der folgende Beitrag klärt darüber auf, dass in bestimmten Fällen das Vollstreckungsgericht die Erhöhungsbeträge nach §§ 902, 903 ZPO n. F. bestimmen muss, wenn der Schuldner den Nachweis nicht durch Vorlage einer Bescheinigung einer zur Ausstellung berechtigten Stelle führen kann. |
1. Praxisproblem
Da derzeit die zur Ausstellung von Bescheinigungen ermächtigten Stellen zur Erstellung nicht verpflichtet sind, führt dies oft zu einer „Odyssee“ von Schuldnern, da diese häufig von einer Stelle zur nächsten geschickt werden. Um diesen Zuständigkeitsdschungel zu entwirren, wird die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts künftig konkretisiert.
2. Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Das Vollstreckungsgericht ist zur Ausstellung von Bescheinigungen verpflichtet, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er
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