· Fachbeitrag · P-Konto
Jährlich höhere Pfändungsfreibeträge ab 1.7.22
| Zum 1.8.21 tritt die erste Änderung des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes (PKoFoG) für Schuldner ein. Sie bewirkt allerdings erst ab 1.7.22 eine jährliche Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen bei der Pfändung von Arbeitseinkommen (Anspruch A) und damit deutliche Verbesserung für Schuldner. |
ACHTUNG | Aufgrund der Veröffentlichung der neuen Pfändungsfreigrenzen (BGBl. I, S. 1099) am 21.5.21 sind die im folgenden Beitrag genannten Beträge nicht mehr richtig. Dies war zum Zeitpunkt der Drucklegung nicht absehbar. Wir werden in SSK 4/21 über die Neuregelungen informieren. |
1. So erfahren Sie die maßgeblichen Beträge
Die jeweils maßgeblichen Beträge werden in der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorzunehmenden Pfändungsfreigren-zenbekanntmachung jeweils zum 1.7. eines Jahres veröffentlicht (vgl. § 850c Abs. 4 S. 1 ZPO n. F.), erstmals damit am 1.7.22.
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