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  • · Fachbeitrag · Pfändungsfreigrenzen

    Erhöhung der Pfändungsfreibeträge seit 1.7.21

    | Zum 1.7.21 wurden durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (BGBl. I, S. 1099) die Pfändungsfreigrenzen angehoben. Das bedeutet für Schuldner eine deutliche Verbesserung. Die Erhöhung wirkt sich wie folgt aus: |

    1. Keine Übergangsregelung

    Weil es an einer Übergangsregelung fehlt, greifen die neuen Freigrenzen seit dem 1.7.21 für alle Beschlüsse, in denen auf die Tabelle nach § 850c ZPO verwiesen wird (sog. Blankettbeschlüsse). Bei der Pfändung des Anspruchs A (an Arbeitgeber) bzw. B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger) gelten die Neuerungen daher für alle nach dem Stichtag ausgezahlten Arbeitseinkommen bzw. pfändbaren Sozialleistungen (§ 850c Nr. 2a ZPO).

     

    Beachten Sie | Die Neuregelungen werden hingegen nicht bei Beschlüssen angewendet, in denen das Vollstreckungsgericht die Pfändungsbeträge ohne die Tabelle der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung selbst festlegt, z. B. bei