· Fachbeitrag · P-Konto-Novelle
P-Konto im Minus: Aufrechnungs- und Verrechnungsverbot ab 1.12.21
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Im Zuge der Neuregelungen zum P-Konto ab 1.12.21 enthält § 901 ZPO n. F. Regelungen für Konten, die einen negativen Saldo aufweisen. Künftig ist klar geregelt, dass Kreditinstitute bei negativen Kontoständen eines P-Kontos eine eingehende Gutschrift nicht mehr zum eigenen Kontoausgleich verwenden können. Der folgende Beitrag erläutert, was das für Schuldner bedeutet. |
1. Allgemeines
§ 901 ZPO n. F. ist im Zusammenhang mit § 850k Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO n. F. zu sehen. Hier wird nämlich einerseits bestimmt, dass P-Konten lediglich auf Guthabenbasis geführt werden dürfen, andererseits aber auch, dass der Inhaber eines Zahlungskontos mit negativem Saldo die Umwandlung in ein P-Konto verlangen kann.
Im Einzelnen sind die folgenden beiden Fälle zu unterscheiden (s. u., 2. und 3.):
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