· Fachbeitrag · P-Konto
So können Sie Ihren Grundfreibetrag künftig erhöhen
| § 902 ZPO n. F. regelt ab dem 1.12.21 abschließend die Erhöhung des automatisch gesicherten Grundfreibetrags eines Schuldners nach § 899 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. durch sog. Erhöhungsbeträge. Das Kreditinstitut berücksichtigt diese wie bislang, aber nur, wenn der Schuldner geeignete Nachweise erbringt (§ 903 ZPO n. F.). Der folgende Beitrag fasst zusammen, was zu beachten ist. |
1. Gesetzliche Erhöhungsbeträge
Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. werden folgende Erhöhungsbeträge auf einem P-Konto nicht erfasst:
a) Gewährung von Unterhalt wegen gesetzlicher Verpflichtung des Schuldners
Gewährt der Schuldner aufgrund gesetzlicher ‒ nicht vertraglicher oder moralischer ‒ Pflicht Unterhalt nach § 902 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) ZPO gilt der aus folgender Übersicht ersichtliche Grundfreibetrag je nach seiner Lebenssituation.
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