· Fachbeitrag · P-Konto
Nachzahlung von Leistungen: Das ändert sich ab 1.12.21
| Nachzahlungen von Arbeitgebern oder Sozialleistungsträgern und Gutschriften solcher Leistungen beim P-Konto spielen in der Praxis eine wichtige Rolle. Der BGH ( VE 18, 56 ) wendet hierbei die Grundsätze für die Pfändung von Arbeitseinkommen an: Nachzahlungen sind anteilig dem Monat zuzuschlagen, für den (nicht: in dem) sie erfolgen. Der Nachzahlungsbetrag ist also auf den Nachzahlungszeitraum aufzuteilen und es ist zu prüfen, ob in dem jeweiligen Monat der Pfändungsfreibetrag überschritten ist. |
1. Nachzahlungen von Sozialleistungen werden gutgeschrieben
Im Hinblick auf die Pfändung bei einem P-Konto regelt § 904 ZPO n. F. künftig den Pfändungsschutz für die Fälle, in denen besondere Geldleistungen ganz oder teilweise nicht für die Zeiträume, für die der Leistungsanspruch besteht, ausbezahlt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgezahlt werden. Im Einzelnen gilt ab dem 1.12.21 Folgendes:
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Werden laufende Geldleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Monat, auf den sich die Leistungen beziehen, ausbezahlt, so werden sie von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn es sich um Geldleistungen gemäß § 902 S. 1 Nr. 1 Buchstabe b) oder c) oder Nr. 4 bis 6 handelt. |
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