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  • · Fachbeitrag · Deliktsforderungen

    Anspruch wegen „Schwarzfahrens“ stellt keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung dar

    | Angemeldete Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung spielen in der Insolvenzrechtspraxis eine große Rolle. Gerade im Bereich der Verbraucherinsolvenzverfahren melden Verkehrsbetriebe oft Forderungen aus Schwarzfahrten als Deliktsforderungen zur Insolvenztabelle an, um weiter ungehindert vollstrecken zu können, auch wenn die Restschuldbefreiung erteilt wurde (vgl. § 302 Nr. 1 InsO). Was ein Schuldner in einem solchen Fall unbedingt beachten muss, schildert der folgende Beitrag. |

    1. Ein typischer Fall aus der Praxis

    Die Gläubigerin, ein Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, meldet beim Insolvenzverwalter eine Forderung als Deliktsforderung zur Insolvenztabelle an. In der Forderungsanmeldung ist vermerkt: „Fahren ohne gültigen Fahrausweis gemäß § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen“.

     

    Der beigefügte Vollstreckungsbescheid enthält nur die Bezeichnung des Forderungsgrundes „erhöhtes Beförderungsentgelt“ für nähere bezeichnete Fahrten ohne gültigen Fahrausweis unter Angabe eines Datums. Weiterhin beigefügt sind als „EB-Mitteilung“ bezeichnete Protokolle. Diese enthalten neben den Personalien des Schuldners Angaben zu den Umständen und zu dem Ergebnis der durchgeführten Fahrkartenkontrolle. Die im Anmeldeformular enthaltenen Vordruckfelder „Strafantrag“ und „Strafantragsgrund“ sind nicht ausgefüllt. Erst unter Hinzunahme der Tarifbestimmungen der Gläubigerin wird deutlich, warum jeweils ein erhöhtes Beförderungsentgelt angefallen war. Auch zu der Frage, ob der Schuldner vorsätzlich gehandelt hat, sind in der Forderungsanmeldung keine Angaben vorhanden.