· Fachbeitrag · Rechtssicherheit
Vom Tabellenauszug erfasste Forderungen können aus früherem Vollstreckungstitel nicht mehr vollstreckt werden
| Das AG Ahaus hat am 25.1.21 (6 M 1988/20, Abruf-Nr. 223494 ) entschieden, dass die vom vollstreckbaren Tabellenauszug erfassten Forderungen aus dem früheren Vollstreckungstitel nicht mehr vollstreckt werden können. |
Das AG hat sich der Entscheidung des BGH angeschlossen (NJW 06, 2922). Ist eine Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt, erfolgt die Vollstreckung nur noch mittels einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle. Insoweit werden bereits bestehende Titel durch die Feststellung zur Tabelle „aufgezehrt“. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann es nicht mehrere denselben Anspruch betreffende Titel geben. Der vollstreckbare Tabellenauszug ersetzt somit den früheren Vollstreckungstitel. Aus dem vor Insolvenzeröffnung erwirkten Titel darf nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens daher nicht mehr vollstreckt werden.
MERKE | Eine Aufzehrung des früheren Vollstreckungstitels tritt jedoch nur insoweit ein, als dieser Titel mit dem Auszug aus der Insolvenztabelle deckungsgleich ist. Das bedeutet: Titulierte Forderungen, die vom Auszug aus der Insolvenztabelle nicht erfasst werden, sind nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens auch weiter vollstreckbar. Dies betrifft vor allem Zinsansprüche wegen Verzugs für den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 288 BGB). Solche Forderungen sind i. d. R. nachrangig gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO und können erst gar nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Vollstreckungsgrundlage für diese Forderungen ist daher immer noch der frühere Vollstreckungstitel. |