· Fachbeitrag · Vergütung
Vorzeitige Restschuldbefreiung nach alter Rechtslage
| In SSK 21, 106, haben wir über die Vergütung eines Anwalts nach der bis zum 30.9.20 geltenden Rechtslage berichtet. Der folgende Beitrag schließt hieran an und erläutert, welche Vergütungsansprüche beim Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO a. F. entstehen. Kann der Schuldner die Kosten des Verfahrens aufbringen, verkürzt sich die Laufzeit des Verfahrens nach dieser Vorschrift auf fünf Jahre. Im Hinblick auf die Rechtsanwaltsvergütung ist wie folgt zu unterscheiden: |
1. Zahlung im eröffneten Insolvenzverfahren
Zahlt der Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Insolvenzverwaltervergütung, Massekosten) und stellt der Anwalt des Insolvenzschuldners daraufhin einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach alter Rechtslage bzw. wird der Anwalt eines Insolvenzgläubigers in einem solchen Verfahren tätig, entsteht die 1,0-Verfahrensgebühr unmittelbar nach Nr. 3317 VV RVG. Die o. g. Tätigkeiten werden damit abgegolten.
Der Wert bestimmt sich bei Vertretung des Insolvenzschuldners nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 28 Abs. 1 RVG), bei Vertretung des Insolvenzgläubigers nach dem Nennwert der Forderung (§ 28 Abs. 2 RVG). Hier kann es aber zu unterschiedlichen Wertbestimmungen bei Vertretung des Insolvenzschuldners kommen:
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