· Fachbeitrag · Vergütung
Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung: Das können Anwälte verlangen
| In SSK 01, 18, haben wir darüber berichtet, dass für bis zum 30.9.20 beantragte Insolvenzverfahren noch die Möglichkeiten der vorzeitigen Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 InsO a. F. gilt. In der Praxis kommen solche Anträge von Rechtsanwälten als Bevollmächtigte von Insolvenzschuldnern oft vor. Für sie stellt sich damit die Frage, ob und wie in solchen Verfahren abzurechnen ist. Im Folgenden stellen wir die Möglichkeiten der vorzeitigen Restschuldbefreiung dar sowie die gesetzlichen Vergütungstatbestände und den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 InsO a. F. In einer der kommenden Ausgaben von SSK berichten wir über den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 InsO a. F. |
1. Möglichkeiten der vorzeitigen Restschuldbefreiung
Einen Antrag auf Restschuldbefreiung vor Ablauf der regulären Abtretungsfrist (§ 287 Abs. 2, § 300 Abs. 1 S. 1 InsO a. F.) kann der Insolvenzschuldner nach folgenden Maßgaben des § 300 Abs. 1 S. 2 InsO a. F. stellen:
Übersicht / Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 S. 2 InsO a. F. |
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