· Fachbeitrag · Kosten und Gebühren
Vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 InsO a. F. richtig abrechnen
| In SSK 21, 36, haben wir über die gesetzlichen Vergütungstatbestände von Rechtsanwälten beim Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 InsO a. F. berichtet. Der folgende Beitrag schließt hieran an und zeigt die Vergütungsansprüche bei einem Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 InsO a. F. Nach dieser Vorschrift kann der Insolvenzschuldner den Antrag auch stellen, wenn er alle Gläubiger befriedigt hat, deren Forderungen zur Tabelle festgestellt wurden. Im Hinblick auf die Anwaltsvergütung ist dann wie folgt zu unterscheiden: |
1. Rechtsanwalt hat Vertretungsvollmacht für InsO-Verfahren und Befriedigungsnachweis im eröffneten Verfahren
Hat der Rechtsanwalt für das Insolvenzverfahren vollumfängliche Vertretungsvollmacht und erfolgt der Nachweis der Vollbefriedigung der Tabellengläubiger vor Beendigung des Insolvenzverfahrens, erhält er eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3317 VV RVG.
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Rechtsanwalt R. beantragt im laufenden Insolvenzverfahren für den Insolvenzschuldner die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung, weil sämtliche Tabellengläubiger befriedigt wurden. Die Insolvenzmasse beträgt nach Mitteilung des Insolvenzverwalters X. in seinem Schlussbericht 50.000 EUR.
Lösung R. kann im Verfahren auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung keine weitere Vergütung mehr beanspruchen. Die Tätigkeit wird mit der 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3317 VV RVG mit abgegolten. |
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