· Fachbeitrag · Vergütung
Vorzeitige Restschuldbefreiung nach alter Rechtslage: So können Schuldner-Anwälte abrechnen
| In SSK 21, 36 und 63 haben wir über die Vergütung eines Anwalts hinsichtlich des Antrags auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach der bis zum 30.9.20 geltenden Rechtslage berichtet. Der folgende Beitrag befasst sich nun mit der Abrechnung eines Antrags auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO a. F. |
1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen
Der Insolvenzschuldner kann nach Ablauf von drei Jahren seit Insolvenzeröffnung die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen, wenn die Verfahrens-kosten gedeckt sind und den Tabellengläubigern eine (Mindest-)Quote von 35 Prozent auf ihre Forderungen zufließen wird. Die Berechnung der Befriedigungsquote geht dabei von den Forderungen aus, die in das sog. Schlussverzeichnis (§ 197 Abs. 1 InsO) aufgenommen worden sind. Im Hinblick auf die Rechtsanwaltsvergütung ist jedoch wie folgt zu unterscheiden:
a) Zahlung im eröffneten Insolvenzverfahren
Hatte der Anwalt für das Insolvenzverfahren bereits vollumfänglich Vertretungsvollmacht, wird die Mindestquote von 35 Prozent vor Beendigung des Insolvenzverfahrens gezahlt, und stellt der Anwalt des Insolvenzschuldners daraufhin einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung, entsteht für den Anwalt des Insolvenzschuldners nur die 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3317 VV RVG. Damit ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung abgegolten und wird nicht gesondert vergütet.
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