23.03.2021 · Nachricht ·
Insolvenz
Der BGH hat entschieden (19.11.20, IX ZR 210/19, Abruf-Nr. 219474 ): Ein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfändungsschuldners schwebend unwirksam gewordenes Pfändungspfandrecht lebt mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder auf, wenn der PfÜB nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben worden ist. Dies gilt, ohne dass es einer
erneuten Zustellung des PfÜB an den Drittschuldner bedarf.