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  • · Fachbeitrag · AGB

    Wirksamkeit von vorformulierten AGB in vielen Bankverträgen

    | Der BGH hat in seinem Urteil vom 27.4.21 (XI ZR 26/20, Abruf-Nr. 222020 ) im Hinblick auf Bankklauseln zu Änderungen der AGB mittels Zustimmungsfiktion bemerkenswerte Leitsätze formuliert. Er hat die folgenden, für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Klauseln im Verkehr mit Verbrauchern als unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB angesehen: |

     

    • Diese Klauseln hält der BGH für unwirksam

    Künftige Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. […] Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (z. B. Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.

     

    Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z. B. Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt. Die vorstehende Vereinbarung gilt gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn die Bank Entgelte für die Hauptleistungen ändern will, die vom Verbraucher im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbaren.

     

    Die Entscheidung hat die praktische Folge, dass alle in der Vergangenheit auf der Basis des sog. Fiktionsänderungsmechanismus durchgeführten Vertragsänderungen für Einführen oder Erhöhen von Entgelten nichtig sind. Daher müssen Kreditinstitute zu Unrecht vereinnahmte Entgelte und Gebühren auf Verlangen der Kunden zurückzahlen. Weitere Folge: Banken müssen bei den Kunden eine Zustimmung zu dem vertragsändernden Angebot einholen.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2021 | Seite 115 | ID 47610847