· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Altforderungen aus der gesetzlichen Krankenkasse
von Marion Bahm, Schuldnerberaterin, Caritasverband Konstanz
| Oft sehen sich Schuldner Forderungen gesetzlicher Krankenkassen ausgesetzt. Was dabei zu beachten ist, schildern wir in mehreren Beiträgen ‒ beginnend mit Forderungen aus der gesetzlichen Pflichtversicherung. |
1. Ausgangsfall
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X., 53 Jahre alt, hat eine hohe Rechnung über rückständige Beiträge ihrer gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Sie hatte sich 2005 von ihrem Mann M. getrennt und ein Jahr später scheiden lassen. Zu diesem Zeitpunkt war sie Hausfrau und Mutter und kümmerte sich ausschließlich um die Kinder. Durch die Scheidung fiel sie aus der gemeinsamen Familienversicherung. Da die Kinder weiter über M. versichert waren, beschloss sie, eine eigene Versicherung auf später zu verschieben. Im Jahr 2010 kehrte sie in ihr Heimatland zurück und meldete sich beim Meldeamt ab. Jetzt lebt sie seit zwei Monaten wieder in der Bundesrepublik, ist arbeitslos gemeldet und erhält Leistungen vom Jobcenter. Dieses meldete sie bei ihrer alten Krankenkasse an, die ihr nun die o. g. Rechnung stellt. X. ist irritiert. Denn sie hat kein Schreiben der Krankenkasse erhalten, auch eine Mahnung ist nie eingetroffen. Was nun? |
2. Lösung
Seit April 2007 besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht. Insofern gibt es nicht mehr die Möglichkeit, sich gegen eine Versicherung zu entscheiden.
In der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheidet man zwischen drei Versicherungsarten: Pflichtversicherung, Familienversicherung und freiwillige Pflichtversicherung. In einer dieser drei Arten befinden sich all diejenigen, die keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben. Versichert wurden 2007 alle Bürger kraft Gesetzes, ein Antrag war nicht notwendig. Mahnungen haben die Krankenkassen aufgrund des hohen Aufwands nicht flächendeckend versendet. So war X. 2007 nicht bewusst, dass sie nun gesetzlich versichert war.
Beachten Sie | Bei Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt haben, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Vortags (§ 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V).
Für die Jahre 2007 bis 2010 greift die Verjährung (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs.
Beachten Sie | Bei vorsätzlich nicht gezahlten Beiträgen gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Zudem kann die Krankenkasse die Verjährung hemmen, indem sie einen Beitragsfestsetzungsbescheid erlässt (§ 25 Abs. 2 SGB IV).