· Fachbeitrag · Kosten und Gebühren
Mehrfache Vollstreckungsandrohung lässt keine gesonderte Vergütung entstehen
| In der Praxis geschieht es immer wieder, dass Gläubiger-Rechtsanwälte bzw. Inkassounternehmen Schuldnern die Zwangsvollstreckung androhen und daraufhin eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wird, die der Schuldner aber nicht einhält. Wird dann erneut die Vollstreckung angedroht und schließlich durchgeführt, kann für die erneute Androhung keine weitere Gebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG berechnet werden. Dies hat das AG Nordhausen entschieden. |
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung ist richtig. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit dar (AG Nordhausen 8.2.21, M 84/21, Abruf-Nr. 224017).
Vollstreckungsandrohung lässt Gebühr entstehen
Der BGH (AGS 03, 561) hat entschieden, dass bereits die Androhung der Zwangsvollstreckung eine gesonderte Angelegenheit darstellt und daher eine 0,3-Verfahrensgebühr zugunsten des Gläubigeranwalts bzw. Inkassounternehmens entsteht.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SSK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,75 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig