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  • · Fachbeitrag · Mobiliarpfändung

    Darf der Gerichtsvollzieher Dritteigentum pfänden?

    | Steht der Gerichtsvollzieher bzw. Vollziehungsbeamte im Haus oder der Wohnung des Schuldners, sucht er nach pfändbaren Gegenständen. Da das Vollstreckungsorgan i. d. R. nicht in der Lage ist, die Eigentumsverhältnisse zu klären und dies auch rechtlich nicht darf, greift er regelmäßig auch auf Gegenstände zu, die nicht dem Schuldner gehören. Ist dies erlaubt? |

     

    Antwort: Ja. Der Gerichtsvollzieher/Vollziehungsbeamte muss bei der Pfändung körperlicher Sachen nur prüfen, ob sie sich im Gewahrsam, also im tatsächlichen Besitz des Schuldners befinden (§ 808 Abs. 1 ZPO). Er darf nicht prüfen, ob diese Sachen auch zum Vermögen des Schuldners gehören (§ 71 Abs. 1 GVGA). Für ihn kommt es nur auf den äußeren Befund an. Es gilt als Vermögen des Schuldners alles, was sich in dessen Gewahrsam befindet.

     

    § 71 Abs. 2 GVGA nimmt nur Gegenstände aus, die offensichtlich zum Vermögen eines Dritten gehören, z. B. dem Handwerker zur Reparatur, dem Frachtführer zum Transport und dem Pfandleiher zum Pfand übergebene Sachen. Dies gilt aber nicht, wenn der Gläubiger die Pfändung ausdrücklich verlangt.