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  • · Nachricht · Adventskalender Tür Nr. 6

    Unfall auf dem Weg zur Arbeit: Werbungskosten nicht vergessen

    | Schlechte Sicht, rutschige Straßen, Schnee, Eis und Sturmböen: Der Dezember ist einer der Monate, in denen die meisten berufsbedingten Unfälle passieren. Pendler sollten wissen, dass sie daraus resultierende außerordentliche Kfz-Kosten als Werbungskosten absetzen können. |

    Welche Unfallfahrten sind steuerlich relevant?

    Die steuerlichen Folgen knüpfen an den Anlass der Fahrt an. Insoweit sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

     

    Unfallkosten als Werbungskosten

    Es können Kosten für einen Unfall geltend gemacht werden, der sich auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, während einer Auswärtstätigkeit oder einer anderen beruflichen Fahrt ereignet hat. Geschieht der Unfall auf einer Dienstreise, also zum Beispiel auf der Fahrt zu einer Fortbildung, sind die Kosten ebenfalls voll absetzbar.

     

    Unfallkosten als außergewöhnliche Belastung

    Ereignet sich der Unfall auf einer Privatfahrt, können die Kosten unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung (§ 33 Einkommensteuergesetz) steuerlich absetzbar sein. So gelten zum Beispiel Aufwendungen für die Scheidung (Gerichts- und Anwaltskosten), die Begleitung kranker Kinder bzw. behinderter Familienangehöriger, die Fahrt zum Arzt oder ins Krankenhaus als außergewöhnliche Aufwendungen.

     

    Ereignet sich jetzt auf diesen Wegen ein Unfall, so werden diese Unfallkosten als Teil der Fahrtkosten wie die Hauptaufwendungen behandelt und gelten damit ebenfalls als außergewöhnliche Kosten.

    Welche Kosten sind absetzbar?

    Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie folgende Kosten steuermindernd geltend machen:

     

    • Reparaturkosten.
    • Auslagen für die Selbstregulierung.
    • Die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung.
    • Schäden an privaten Gegenständen, wie zum Beispiel der Schaden an der eigenen Garage oder am Gartenzaun, Aufwendungen für Gutachter, für einen Anwalt und das Gericht sowie sonstige Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Unfall anfallen.
    • Bei einem Totalschaden sowie bei einem Bagatellschaden, der nicht repariert wird, kann zudem eine „Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung“ (AfaA) geltend gemacht werden.

    Die Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung

    Um die Berechnung der AfaA gibt es manchmal Ärger mit dem Fiskus. Deshalb hier noch einige wichtige Empfehlungen.

     

    Berechnungsprinzip

    Die AfaA ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem rechnerischen steuerlichen Buchwert vor dem Unfall und dem Restwert danach. Sie berechnet sich folgendermaßen:

    Anschaffungskosten des Pkw

    ./.

    fiktive lineare Abschreibung

    =

    Buchwert des Pkw zum Zeitpunkt des Unfalls

    ./.

    Verkehrswert des Pkw nach dem Unfall

    =

    Abschreibung für außergewöhnliche technische Abnutzung

     

    Die Abschreibungsdauer eines privaten Pkw

    Hier sollten Sie vor allem zwei Dinge wissen:

     

    • 2. Wird ein Pkw in gebrauchtem Zustand erworben, beginnt die Nutzungsdauer neu. Die AfaA bestimmt sich in diesem Fall nach der Restnutzungsdauer. Diese muss geschätzt werden. Fixpunkte bei der Schätzung sind das Alter und die bisherige sowie die geplante Laufleistung des Pkw. Unendlich ist die maximale Nutzungsdauer allerdings nicht. Bei einem zwölf Jahre alten Pkw ist kein Raum mehr für eine AfaA (FG München, Urteil vom 18.3.1998, Az: 1 K 775/96).

     

    In welcher Steuererklärung muss was angesetzt werden?

    Grundsätzlich gilt: Unfallkosten müssen in der Steuererklärung desjenigen Jahres angegeben werden, in dem sie bezahlt wurden. Das kann das Unfalljahr sein, aber auch das Folgejahr.

     

    Wichtig | Eine Ausnahme gilt für die AfaA: Sie muss zwingend im Unfalljahr angesetzt werden.

    Quelle: ID 42434258