· Nachricht · Außergewöhnliche Belastung
BMF hebt Vorläufigkeitsvermerk bei „zumutbarer Belastung“ auf
| Lange Jahre war strittig, ob der Ansatz einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung verfassungswidrig ist. Nachdem der BFH das mehrfach verneint hat, hat das BMF jetzt nachgezogen und veranlasst, das entsprechende Vorläufigkeitsvermerke auf Steuerbescheiden entfernt werden. |
Das BMF wörtlich: „Die zuletzt u. a. zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 EStG bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geführten Revisionsverfahren sind mittlerweile ebenfalls beendet. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlüssen vom 1. September 2021, VI R 18/19, BFH/NV 2022 S. 13, und vom 4. November 2021, VI R 48/18, BFH/NV 2022 S. 120, seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Damit ist der Grund für eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer insoweit entfallen“ (BMF, Schreiben vom 28.03.2022, Az. IV A 3 ‒ S 0338/19/10006 :001, Abruf-Nr. 228377).
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Dem BFH sei Dank: Alles neu (und besser) bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung“, PBP 5/2017, Seite 8 → Abruf-Nr. 44616250