· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Erhöhung des Höchstbetrags bei Unterhaltsleistungen
| Unterstützen Sie ein Kind oder einen Elternteil finanziell, können Sie dafür nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG bis zu 8.004 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehen. Dazu kommen noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, so die OFD Rheinland. |
Das Erfreuliche an der Verfügung ist, dass sich der maximale Abzugsbetrag „automatisch“ um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Unterstützten erhöht. Sie müssen nicht nachweisen, dass Sie die Beiträge tatsächlich gezahlt haben. Es genügt, wenn Sie Ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Selbst die Gewährung von Sachunterhalt reicht aus (Kurzinfo 54/2011 vom 5.12.2011; Abruf-Nr. 120225).
PRAXISHINWEIS | Der abziehbare Höchstbetrag mindert sich, wenn die unterstützte Person eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 Euro pro Jahr hat. Die OFD Rheinland weist aber darauf hin, dass bei der Ermittlung dieser Einkünfte und Bezüge die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht mehr abgezogen werden dürfen (siehe Beispiel in H 33a.1 EStH). |