· Nachricht · Außergewöhnliche Belastung
Fahrtkosten zur Betreuung von Enkelkindern nicht abziehbar
| Es ist in der Rechtsprechung sowie im Schrifttum geklärt, dass Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen zwecks Kinderbetreuung in der Regel nicht als außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge (Grundfreibetrag, kindbedingte Freibeträge) und andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten anzusehen sind. Das hat der BFH klargestellt ‒ und einem Großeltern-Paar die Anerkennung von Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung versagt. |
Im konkreten Fall begründeten die Großeltern den Abzug damit, dass Tochter und Ehemann im Restaurant tätig gewesen und deshalb bis spät in die Nacht und an Wochenenden auf Kinderbetreuung angewiesen seien. Ein Babysitter sei für diese Zeiträume kaum zu finden bzw. unbezahlbar. Deshalb seien die Großeltern jedes Wochenende und an Feiertagen zum Wohnort der Tochter gefahren, um das Enkelkind bzw. die Enkelkinder zu beaufsichtigen. Sowohl das FG Münster als auch der BFH lehnten den Abzug als außergewöhnliche Belastung aber ab. Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen seien regelmäßig nicht als außergewöhnlich, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge und etwaige andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten anzusehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz lasse die Rechtsprechung des BFH nur zu, wenn Besuchsfahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens getätigt werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit oder ein Leiden erträglicher zu machen, sodass die Kosten zu den unmittelbaren Krankheitskosten rechnen. Die Aufwendungen seien auch nicht nach § 33a EStG absetzbar (BFH, Beschluss vom 27.04.2022, Az. IX B 21/21, Abruf-Nr. 229592).
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Kinderbetreuung durch Großeltern: Diese Fehler kosten die Eltern den Sonderausgabenabzug“, SSP 1/ 2019, Seite 12 - Abruf-Nr. 45654272