· Nachricht · Außergewöhnliche Belastung
Künstliche Befruchtung auch bei alleinstehender Frau absetzbar
| Auch eine unverheiratete Frau, die zu ihrem Beziehungsstatus keine Angaben macht, kann die Kosten für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das entschied das FG Münster. |
Das Finanzamt hatte die außergewöhnliche Belastung noch mit dem Argument abgelehnt, die Frau habe nicht nachgewiesen, dass sie in einer (fest gefügten) Partnerschaft lebe. Es sei aber nicht die Aufgabe des Steuerrechts, durch die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung die Herbeiführung eines Alleinerziehungsverhältnisses zu fördern. Dem widersprach das FG. Zwar dürfte es sich auf das Kindeswohl positiv auswirken, wenn das Kind von zwei Bezugspersonen in einer gefestigten intakten Beziehung aufwächst. Denn dadurch wird eine tatsächliche Stabilität und Sicherheit für das Kind gewährleistet. Bei Ehen und Lebenspartnerschaften ergibt sich das zudem aus rechtlichen Aspekten. Diese rechtlichen und tatsächlichen Vorteile wiegen nach Ansicht des FG in der heutigen Gesellschaft jedoch nicht mehr so schwer, dass sie die Zwangslage einer empfängnisunfähigen unverheirateten Frau entfallen ließen (FG Münster, Urteil vom 24.06.2020, Az. 1 K 3722/18 E, Abruf-Nr. 217202).
Wichtig | Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Bis Redaktionsschluss lag aber noch kein Az. beim BFH vor.