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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Unterhaltsleistungen für Stiefkind: Außergewöhnliche Belastung?

    | Der BFH muss entscheiden, ob ein Ehemann, dessen Ehefrau bei der Heirat ein Kind mit in die Ehe gebracht hat, Unterhaltskosten für das Stiefkind als außergewöhnliche Belastung abziehen darf. |

     

    HINTERGUND | Der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung nach § 33a EStG in Höhe von bis zu 8.004 Euro setzt voraus, dass niemand Kindergeld für das Kind erhält. Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar jedoch Kindergeld für das Stiefkind erhalten. Weil die Ehefrau, die das Kind mit in die Ehe gebracht hatte, aber keine eigenen Einkünfte erzielte, pochte der Ehemann trotzdem auf den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung. Begründung: Bei den Unterhaltsleistungen handle es sich nicht um Aufwendungen für den Unterhalt des Stiefkinds, sondern um Ehegattenunterhalt, der ausnahmsweise nicht durch die Vorschriften über die Zusammenveranlagung abgegolten sei. Das FG Hamburg hat diesen Abzug abgelehnt (Urteil vom 27.9.2011, Az. 3 K 229/10; Abruf-Nr. 120224).

     

    PRAXISHINWEIS | Gegen diese Entscheidung wehrt sich der Stiefvater mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH. Betroffene können ihr Verfahren also mit Hinweis auf das anhängige Verfahren (Az. VI B 120/11) offenhalten.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 1 | ID 31118520

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