· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Unterhaltsleistungen ins Ausland: Musterprozess beim BFH lässt auf höheren Abzug hoffen
| Unterstützen Sie Eltern oder Kinder, die im Ausland leben, können Sie die Zahlungen unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Auf den Abzugsbetrag ungünstig ausgewirkt hat es sich bisher, wenn Sie das Geld in einem Einmalbetrag am Ende des Jahres überwiesen haben. Ein Urteil des FG Nürnberg, das aber noch der Bestätigung durch den BFH harrt, macht hier Hoffnung auf Besserung. |
Die Grundsätze zum Abzug von Unterhaltsleistungen
Für Unterstützungsleistungen, die Sie im Jahr 2015 geleistet haben, können Sie maximal den Höchstbetrag von 8.472 Euro absetzen (§ 33a Abs. 1 EStG). Je nachdem, in welchem Land der Unterhaltsempfänger lebt, gelten niedrigere Höchstbeträge (Ländergruppeneinteilung, BMF, Schreiben vom 18.11.2013, Az. IV C 4 - S 2285/07/0005:013, Abruf-Nr. 133938).
Der Abzug als außergewöhnliche Belastung setzt ferner voraus, dass Sie dem Finanzamt nachweisen können, dass
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