· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Studienabbrecher: Kindergeld oder Steuerabzug für Unterhaltsleistungen?
| Die Studentenschwemme der Jahre 2011 und 2012 zeigt jetzt ihre Folgen. Universitäten sieben gerade in Massenstudiengängen rigoros aus. Für Eltern stellt sich hier die Frage, ob sie trotz Exmatrikulationen noch einen Kindergeldanspruch haben, und, wenn nein, ob der Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung in Frage kommt? |
Abbruch des Studiums gilt als Beendigung der Ausbildung
Bricht ein volljähriges Kind sein Studium ab, gilt die Ausbildung mit Ablauf des Monats als beendet, in dem die Abbruchentscheidung vom Studieren-den tatsächlich vollzogen wird, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Exmatrikulation erfolgt (Bundeszentralamt für Steuern, Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleich, [DA-FamEStG] DA 63.3.2.7, Abruf-Nr. 130985).
Nach Beendigung der Ausbildung (Abbruch des Studiums) erhalten Eltern unter folgenden Voraussetzungen weiterhin Kindergeld für volljährige Kinder:
- 1. Ist das Kind bei Abbruch seines Studiums noch nicht 21 Jahre alt, erhalten Eltern bis zum 21. Lebensjahr Kindergeld, wenn das Kind bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 EStG; DA 63.3.1).
- 2.Hat das Kind bereits seinen 21. Geburtstag gefeiert, bekommen Eltern für das Kind bis zu seinem 25. Geburtstag Kindergeld, wenn das Kind sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG; DA 63.3.3).
- 3.Kann der Familienkasse bis zum Ablauf dieses Vier-Monats-Zeitraums nicht nachgewiesen werden, dass das Kind für einen Beruf ausgebildet wird, fällt das Kindergeld rückwirkend ab dem Studienabbruch weg, wenn es nicht nachweist, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz kümmert (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG; DA 63.3.4).
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Ihr Kind wurde im Oktober 2012 exmatrikuliert und hat Ende Oktober 2012 auch seinen 21. Geburtstag gefeiert. Im Zeitraum November bis März hat das Kind einen Ausbildungsplatz gesucht und berufsvorbereitende Praktika absolviert. Im März 2013 entscheidet sich das Kind, im Herbst 2013 die Aufnahmeprüfung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes beim Staat zu absolvieren. Ausbildungsbeginn wäre da jedoch erst am 1. September 2014. |
Folge: Kindergeld nach Nummer 1 scheidet aus, weil das Kind bei Abbruch des Studiums bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatte. Gleiches gilt für Nummer 2, weil nicht innerhalb von vier Monaten nach Studienabbruch eine neue Ausbildung begonnen wurde. Ein Kindergeldanspruch kann sich also nur ergeben, wenn sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Kann das Kind das durch Bewerbungsschreiben, Ablehnungsschreiben oder durch die Registrierung bei der Agentur für Arbeit plausibel nachweisen, steht den Eltern noch Kindergeld zu.
Zeiträume | Kindergeldanspruch |
Oktober 2012 bis März 2013 | Ja, wenn Suche nach Ausbildungsplatz und Absolvierung berufsvorbereitender Praktika nachgewiesen werden kann. |
März 2013 bis September 2014 | Ja, wenn die Zusage für den Ausbildungsplatz vorliegt und der 1. September 2014 der nächstmögliche Ausbildungsbeginn ist. |
Ausbildungswunsch des Kindes ist anzuerkennen
Nun könnte die Familienkasse in unserem Beispielsfall auf die Idee kommen und das Kind dazu auffordern, sich angesichts der langen Wartezeit auf den Ausbildungsbeginn um einen anderen Ausbildungsplatz mit einem früheren Beginn zu bemühen. Doch in der Dienstanweisung an die Familienkassen steht in DA 63.3.4 in den Sätzen 8 und 9 schwarz auf weiß, dass grundsätzlich jeder Ausbildungswunsch des Kindes anzuerkennen ist. Die Bewerbung muss jedoch für den frühesten Ausbildungsbeginn erfolgen.
PRAXISHINWEIS | Dass eine Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz grundsätzlich ein Jahr dauern kann, verdeutlichen auch die Beispiele zum Studienbeginn in DA 63.3.4 Abs. 3. |
Kindergeld weg: Unterstützungsleistungen geltend machen
Lehnt die Familienkasse die Kindergeldzahlung nach Exmatrikulation für Monate ab, in denen keine Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen werden können, kommt ein Abzug der Unterstützungsleistungen von bis zu 8.004 Euro als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG in Betracht.
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Ihr volljähriges Kind wurde im November 2012 exmatrikuliert. In den Monaten Dezember bis April können keine Bemühungen um einen Ausbildungsplatz festgestellt werden. Deshalb verweigert die Familienkasse die Auszahlung des Kindergelds für die Monate November 2012 bis April 2013. Eigene Einkünfte hatte das Kind in dieser Zeit nicht.
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