· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Erträge aus Mitarbeiterbeteiligung als „Stiller“: Kapitaleinkünfte oder Arbeitslohn?
| Wie sind Einkünfte zu versteuern, die ein Arbeitnehmer dadurch erzielt, dass er sich am Unternehmen des Arbeitgebers als stiller Gesellschafter beteiligt? Sind es Einkünfte aus Kapitalvermögen oder solche aus nichtselbstständiger Arbeit? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. |
FG Baden-Württemberg plädiert auf Kapitaleinkünfte
In einem Fall vor dem FG Baden-Württemberg ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass Einnahmen und Aufwendungen, die mit der Beteiligung in Zusammenhang standen, keinen einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis hatten. Der Arbeitnehmer nutzte sein Kapital vielmehr als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Daraus resultierende laufende Erträge sind dann Einkünfte aus Kapitalvermögen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.2022, Az. 5 K 1635/20, Abruf-Nr. 233006).
Mitarbeiter war auch stiller Gesellschafter geworden
Im konkreten Fall ging es um den leitenden Mitarbeiter (Projektleiter) einer international tätigen KG, der dort Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielte. Der Mitarbeiter hatte mit der KG zusätzlich einen Gesellschaftsvertrag zur Begründung einer „typisch stillen Gesellschaft“ abgeschlossen, für den nachträglich eine Rangrücktrittserklärung vereinbart wurde. Die Leistung der jeweils vereinbarten Einlage konnte durch Bareinzahlung oder Stehenlassen von Tantieme- und Vergütungsansprüchen bzw. durch Gutschrift künftiger Gewinnanteile aus der stillen Gesellschaft erfolgen.
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