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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Pflegepauschbetrag: Individuelle Pflegeleistung muss zehn Prozent des Gesamtaufwands übersteigen

    | Ein Pflegender kann einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn seine Pflegeleistung zehn Prozent des gesamten pflegerischen Gesamtaufwands übersteigt. Diese Auffassung vertritt das FG Sachsen. |

     

    Hintergrund | Außergewöhnliche Belastungen, die Ihnen durch die Pflege einer Person erwachsen, können Sie als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) oder mittels Pflege-Pauschbetrag (§ 33b EStG) steuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass Sie für Ihre Pflege kein Geld bekommen, die Pflege entweder in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführen und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist (§ 33b Abs. 6 S. 1 EStG.

     

    Im konkreten Fall besuchte ein Sohn seine Mutter (Pflegestufe III) fünf Mal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens. In dieser Zeit half er ihr bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstützte er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Das Finanzamt versagte für das Jahr 2022 einen Pflegepauschbetrag von 1.100 Euro, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe. Das FG Sachsen sah das genauso und begründete das in der rechtskräftigen Entscheidung wie folgt (FG Sachsen, Urteil vom 24.01.2024, Az. 2 K 936/23, Abruf-Nr. 240417):