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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Übungsleiter: 14 Wochenstunden sind noch „nebenberuflich“

    | Wer vom Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 Euro pro Jahr profitieren möchte, muss dem Finanzamt nachweisen, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Die Finanzverwaltung hat jetzt klargestellt, dass Nebenberuflichkeit auch dann noch vorliegt, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 14 Stunden beträgt. |

     

    Hintergrund | Nach den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) setzt eine Nebentätigkeit im Sinn des § 3 Nr. 26 EStG voraus, dass die Tätigkeit als Übungsleiter bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (R 3.26 Abs. 2 S. 1 LStR). Eine genaue Stundenzahl hatte die Finanzverwaltung bisher nicht genannt. Die Fachwelt ging von 12 bis 13 Stunden aus. Nach dem bundesweit abgestimmten Erlass geht die Finanzverwaltung jetzt von einer nebenberuflichen Tätigkeit aus, wenn die regelmäßige Arbeitszeit maximal 14 Stunden in der Woche beträgt (Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Runderlass ESt Nr. 342 vom 18.12.2015, Az. III B - S 2506 - 1/2014 - 2, Abruf-Nr. 146360).

     

    PRAXISHINWEIS | Kann der Arbeitnehmer dem Finanzamt im Einzelfall nachweisen, dass die tarifliche Arbeitszeit höher ist, können auch mehr als 14 Wochenstunden noch als nebenberuflich angesehen werden.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2016 | Seite 4 | ID 43858999