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  • · Fachbeitrag · Erbschaft

    Steuerschulden stellen Nachlassverbindlichkeiten dar

    | Der BFH hat seine Rechtsprechung zu Steuerschulden des Verstorbenen im Erbfall geändert. Danach sind bis zum Todestag entstandene Steuerschulden jetzt als Nachlassverbindlichkeit vom zu versteuernden Wert der Erbschaft abzuziehen. |

     

    Das Urteil hat für die Praxis folgende Signalwirkung (BFH, Urteil vom 4.7.2012, Az. II R 15/11; Abruf-Nr. 122621):

    • Erben Sie Vermögen und müssen wegen Überschreitung Ihrer Freibeträge mit Erbschaftsteuer rechnen, sollten Sie klären, für welche Jahre der Verstorbene noch keine Steuererklärungen abgegeben hat.
    • Ermitteln Sie die Höhe der Steuerschulden bis zum Todestag und beantragen Sie für diese Steuerschulden (gegebenenfalls inklusive Nachzahlungszinsen) den Abzug als Nachlassverbindlichkeit bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG).

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 1 | ID 35585560