· Fachbeitrag · Handwerkerleistungen
§ 35a EStG: FG München rechnet auch Lohn- und Maschinenkosten für Arbeiten in der Werkstatt an
| Bei der Steueranrechnung von Handwerkerleistungen bahnt sich Sensationelles an. Das FG München ist nämlich der Auffassung, dass auch Arbeitskosten, die für Arbeiten in der Werkstatt des Handwerksbetriebs angefallen sind, unter die Steueranrechnung des § 35a EStG fallen. |
Die Steueranrechnung von Handwerkerleistungen
Die Steueranrechnung von Handwerkerleistungen ist in § 35a Abs. 3 EStG geregelt. Sie können für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in Ihrem Haushalt angefallen sind, 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 1.200 Euro, von Ihrer Steuerschuld abziehen (§ 35a Abs. 4 EStG; BMF, Schreiben vom 10.1.2014, Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004, Tz. 13-19, Abruf-Nr. 140388).
Finanzämter und Finanzgerichte legen die Definition „im Haushalt“ bisher sehr eng aus. Für die Bearbeitung von Haustüren sowie für die Maßanfertigung von Schlafzimmermöbeln in der Werkstatt des Handwerkers wurde die Steueranrechnung bereits versagt, weil diese Arbeiten eben nicht „im Haushalt“ stattfanden (FG Nürnberg, Urteil vom 14.7.2009, Az. 13 K 55/08, Abruf-Nr. 101688; FG München, Urteil vom 24.10.2011, Az. 7 K 2544/09, Abruf-Nr. 120513.
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