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  • · Fachbeitrag · Kapitalerträge

    Kündigung einer Lebensversicherung: Die steuerlichen Folgen im Überblick

    | Die Lebensversicherung ist ins Gerede gekommen. Sinkende Überschüsse und eine geringere Beteiligung an den Reserven der Versicherungsgesellschaften lassen manchen darüber nachdenken, den Lebensversicherungsvertrag zu kündigen. Wer so etwas plant, sollte dabei auch die steuerlichen Folgen berücksichtigen. WISO fasst sie hier zusammen. |

     

    Kündigung eines Vertrags mit Abschluss vor dem Jahr 2005

    Bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2005 geschlossen worden sind, sind die bis zur Kündigung aufgelaufenen Zinserträge steuerfrei, wenn

    • der Vertrag mindestens 12 Jahre lief,
    • 5 Jahre Beiträge gezahlt wurden und
    • als Todesfallsumme mindestens 60 Prozent der Beiträge vereinbart ist.

     

    Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, unterliegen die in dieser Lebensversicherung aufgelaufenen Zinserträge der Abgeltungsteuer.

     

    Beachten Sie | Verluste, die bei der Kündigung einer Lebensversicherung entstehen, sind der privaten Vermögenssphäre zuzurechnen und bleiben damit steuerlich unberücksichtigt (unter anderem OFD Frankfurt, Verfügung vom 4.11.2008, Az. S 2252 A - 20 - St 219; Abruf-Nr. 090001). Wird eine Lebensversicherung innerhalb der 12-Jahresfrist mit Verlust verkauft, besteuert das Finanzamt die aufgelaufenen Zinsen trotzdem (FG Niedersachsen, Urteil vom 18.11.2008, Az. 12 K 10521/05; Abruf-Nr. 143302).

     

    Kündigung eines Vertrags mit Abschluss ab dem Jahr 2005

    Bei Verträgen, die ab dem 1. Januar 2005 geschlossen worden sind, gelten im Kündigungsfall folgende Steuerregeln:

     

    • Kapitalerträge (= Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückkaufspreis und der Summe der gezahlten Versicherungsbeiträge) müssen in voller Höhe versteuert werden, wenn die Versicherungsleistung vor dem 60. Lebensjahr (bei Vertragsabschluss ab 2012: 62. Lebensjahr) oder vor Ablauf von 12 Jahren ausbezahlt wird. Die Versicherung behält die 25-prozentige Abgeltungsteuer ein.

     

    • Nur die Hälfte muss versteuert werden, wenn die Versicherungsleistung erst nach dem 60. bzw. 62. Lebensjahr und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsbeginn ausbezahlt wird.

     

    PRAXISHINWEIS | Kommt es durch die Kündigung zu einem Verlust, weil die Versicherungsleistung niedriger ausfällt als die bis zur Kündigung geleisteten Beitragszahlungen, werden diese negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen mit anderen Kapitalerträgen steuermindernd verrechnet (BMF, Schreiben vom 1.10.2009, Az. IV C 1 - S 2252/07/0001; Abruf-Nr. 093457).

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 17 | ID 43077583