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  • · Nachricht · Kinder

    Behindertes Kind: In diesem Fall entfällt das Kindergeld

    | Für ein Kind, das behindert geworden ist, bevor es 25 Jahre alt geworden ist, steht den Eltern prinzipiell immer Kindergeld zu. Eine Ausnahme gilt, wenn das Kind verheiratet ist und sein Nettoeinkommen den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt. Das hat der BFH klargestellt. |

     

    Hintergrund | Ist ein behindertes Kind verheiratet, wird unterstellt, dass sich die Ehegatten das verfügbare Nettoeinkommen teilen (DA-KG 2016, Rz. 19.6 Abs. 2, Abruf-Nr. 192422). Ist nur der Ehegatte erwerbstätig, wird dem behinderten Kind also die Hälfte des Nettoeinkommens zugerechnet, sofern dem Ehegatten danach mindestens ein Nettoeinkommen von 8.652 Euro verbleibt (gilt für Jahr 2016 = Grundfreibetrag 2016). Ist das der Fall, steht den Eltern kein Kindergeld mehr zu (BFH, Beschluss vom 15.02.2017, Az. III B 93/16, Abruf-Nr. 193259).

     

    Liegt das verfügbare Nettoeinkommen des behinderten Kindes für den allgemeinen Lebensbedarf aber unter dem betreffenden Betrag (im Jahr 2016 8.652 Euro), ist es außerstande, sich selbst zu unterhalten. Dann stehen den Eltern für das Kind weiterhin Kindergeld und die anderen steuerlichen Vergünstigungen rund um Kinder zu.

    Quelle: ID 44689458