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BFH: Berufsausbildung endet nicht schon mit Prüfungszeugnis
| Für Eltern endet der Anspruch auf Kindergeld erst an dem Termin, an dem das Ausbildungsverhältnis laut Ausbildungsvertrag offiziell endet. Wird das Prüfungszeugnis eher bekanntgegeben, hat das auf das Kindergeld keine Auswirkung. Das hat der BFH klargestellt. |
Im konkreten Fall hatte ein Kind eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin absolviert. Diese endete laut Schul- und Praxis-Vertrag am 31.08. Das Kind bestand seine Abschlussprüfung am 20.07. Die Ausbildungsvergütung erhielt es aber bis zum 31.08. Und laut Urkunde des Landes Baden-Württemberg war es auch erst mit Wirkung zum 01.09. berechtigt, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ zu führen. Trotzdem stellte die Familienkasse die Kindergeldzahlungen bereits ab August ein. Begründung: Die Ausbildung war bereits mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet worden (Bundeszentralamt für Steuern, Dienstanweisung Kindergeld, A 15.10 Abs. 3, Abruf-Nr. 190575).
PRAXISHINWEIS | Der Auffassung der Familienkasse widersprachen sowohl das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.10.2016, Az. 7 K 407/16, Abruf-Nr. 190574) als letztinstanzlich auch der BFH. Er gewährte den Eltern auch für den August noch Kindergeld. Begründung: Das Kind war erst ab 01.09. berechtigt, die Berufsbezeichnung zu führen und erst ab diesem Zeitpunkt in der Lage, den angestrebten Beruf auszuüben (BFH, Urteil vom 14.09.2017, Az. III R 19/16, Abruf-Nr. 198758). |