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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Kinder und duales Studium: So wahren Eltern ihren Anspruch auf Kindergeld

    | Immer mehr Schüler entscheiden sich nach dem Abitur oder nach Abschluss der Fachoberschule für ein Ausbildungsverhältnis im Rahmen eines dualen Hochschulstudiums. Der Vorteil: Der Student bekommt eine Ausbildungsvergütung und kann das im Studium erworbene Wissen in der Praxis umsetzen. Der Wermutstropfen ist, dass die Familienkassen den Eltern hier das Kindergeld streitig machen wollen. Doch dagegen sollten sich Eltern zur Wehr setzen. |

     

    Familienkasse vertritt fragwürdige Auffassung

    Der Knackpunkt ist, dass die Familienkassen die Ausbildungsvergütung nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einstufen, sondern als Bezüge. Der fatale Effekt: Das studierende Kind darf keine Werbungskosten gegenrechnen, sondern lediglich einen Betrag von 180 Euro. Die Folge ist, dass viele Kinder die Einkünfte- und Bezüge-Grenze von 8.004 Euro überschreiten, was den Verlust des Kindergelds zur Folge hat.

     

    FG Baden-Württemberg gibt Familienkasse kontra

    Eltern, denen die Familienkasse wegen zu hoher Bezüge des Kindes das Kindergeld streichen will, können sich jetzt auf ein Urteil des FG Baden-Württemberg berufen. Es hat eindeutig klargestellt, dass Kinder in einem dualen Ausbildungssystem Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen - und von den Einkünften damit auch ihre Werbungskosten abziehen können (Urteil vom 18.7.2011, Az: 10 K 1105/11; Abruf-Nr. 113450).

     

    • Beispiel

    Ihr volljähriger Sohn befindet sich als Auszubildender in einem dualen Hochschulstudium. Sein Jahres-Bruttoarbeitslohn beträgt 10.010 Euro. Werbungskosten fielen in Höhe von 3.000 Euro an (Fahrtkosten, Unterkunft, etc.).

    So rechnen Sie

    So rechnet die Familienkasse

    Bruttoarbeitslohn

    10.010 Euro

    0 Euro

    ./. Werbungskosten

    3.000 Euro

    0 Euro

    = Einkünfte

    7.010 Euro

    0 Euro

    + Bezüge

    0 Euro

    10.010 Euro

    ./. Kostenpauschale

    180 Euro

    = Einkünfte und Bezüge

    7.010 Euro

    9.830 Euro

    Folge:

    Kindergeldanspruch

    Kein Kindergeldanspruch

     

     

    WICHTIGP | Ab 2012 gehört dieses Problem der Vergangenheit an. Dann spielen die Einkünfte und Bezüge studierender Kinder für den Kindergeldanspruch keine Rolle mehr (Teil des Steuervereinfachungsgesetzes).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 14 | ID 29701180

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