· Fachbeitrag · Kindergeld
Verpflegungsmehraufwand während eines befristeten Praktikums
| Kinder, die ein zeitlich befristetes Praktikum absolvieren, können Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend machen, damit eventuell und ihre Einkünfte und Bezüge unter die kindergeldschädliche Einkunftsgrenze drücken, die bis einschließlich 2011 galt und 8.004 Euro betrug ( FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.3.2013, Az. 3 K 3932/11 ; Abruf-Nr. 132907 ). |
PRAXISHINWEIS | Seit dem Jahr 2012 bekommen Eltern für Kinder in Ausbildung unabhängig davon Kindergeld, wie hoch die Einkünfte und Bezüge des Kindes sind. Zuvor war das anders. Das Urteil gilt also für Kindergeldfälle vor 2012. Eltern sollten in vergleichbaren Fällen die Einspruchsbegründung um die Verpflegungspauschalen für ein befristetes Praktikum des Kindes erweitern. |
Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 2 | ID 42305104