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  • · Fachbeitrag · Steueränderungen 2015

    Das „Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen“

    | Am 10. Juli 2015 hat der Bundesrat dem „Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen“ zugestimmt (Abruf-Nr. 144966 ). Erfahren Sie, welche Steueränderungen sich daraus für das Steuerjahr 2015 und Folgejahre ergeben. |

    Grundfreibetrag wird erhöht

    Der Grundfreibetrag erhöht sich für Ledige und zusammenveranlagte Ehegatten bzw. Partner eingetragener Lebenspartnerschaften in den Jahren 2015 und 2016 wie folgt:

     

    Grundfreibetrag

    2014

    2015

    2016

    Grundfreibetrag für Ledige (Einzelveranlagung)

    8.354 Euro

    8.472 Euro

    8.652 Euro

    Grundfreibetrag bei Zusammenveranlagung (Splittingtarif)

    16.708 Euro

    16.944 Euro

    17.304 Euro

     

     

    Wichtig | Der Grundfreibetrag für das Jahr 2015 wird rückwirkend zum 1. Januar auf 8.472 Euro erhöht. Auf dem Gehaltszettel werden Arbeitnehmer davon vorerst aber nichts merken. Der neue Grundfreibetrag wird erstmals bei der Lohnabrechnung Dezember 2015 berücksichtigt (§ 52 Abs. 32a EStG).§ 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG greift beim Lohnsteuerabzug nicht, da die Spezialregelung in § 52 Abs. 32a EStG Vorrang hat.

     

    PRAXISHINWEIS | Für laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer gilt diese Sonderregelung nicht. Sobald laufende Vorauszahlungen für das Jahr 2015 erstmals festgesetzt, erhöht oder herabgesetzt werden, müssen die Finanzämter den höheren Grundfreibetrag schon für 2015 berücksichtigen.

     

    Unterhaltsfreibetrag wird erhöht

    Unterstützen Sie Angehörige finanziell, denen gegenüber Sie zum Unterhalt verpflichtet sind, dürfen Sie diese Leistungen bis zu einem Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung steuermindernd ansetzen (§ 33a Abs. 1 EStG). Dieser Unterhaltshöchstbetrag wird an den Grundfreibetrag angepasst und beläuft sich in den Jahren 2014 bis 2016 auf folgende Beträge:

     

    Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a EStG

    2014

    2015

    2016

    Abziehbarer Unterhaltshöchstbetrag

    8.354 Euro

    8.472 Euro

    8.652 Euro

     

     

    Heimunterbringung: Höhere Haushaltsersparnis einrechnen

    Leben Sie in einem Pflege- oder Behindertenheim, weil Sie pflegebedürftig, krank oder behindert sind, dürfen Sie Kosten als außergewöhnliche Belastung abziehen, die Sie selbst getragen haben (§ 33 Abs. 1 EStG). Von den Ausgaben zieht das Finanzamt eine Haushaltsersparnis ab, wenn Sie Ihren eigenen Haushalt aufgelöst haben, weil Sie ins Heim gezogen sind. Diese Haushaltsersparnis richtet sich nach dem Unterhaltshöchstbetrag in § 33a Abs. 1 EStG und beläuft sich in den Jahren 2014 bis 2016 auf folgende Beträge:

     

    Unterhaltshöchstbetrag

    Abzuziehende Haushaltsersparnis

    Jahr

    jährlich

    monatlich

    täglich

    2014

    8.354 Euro

    696,17 Euro

    23,21 Euro

    2015

    8.472 Euro

    706,00 Euro

    23,53 Euro

    2016

    8.652 Euro

    721,00 Euro

    24,03 Euro

     

     

    PRAXISHINWEIS | WISO hat in der Juli-Ausgabe (auf Seite 7) darüber berichtet, dass es Finanzämter gibt, die die Haushaltsersparnis doppelt abziehen, wenn beide Ehegatten pflege-, krankheits- oder behindertenbedingt ins Pflegeheim gezogen sind. Das sollten Sie nicht widerspruchslos hinnehmen. In dem Beitrag steht, wie Sie sich wehren sollten.

     

    Höheres Kindergeld und höhere Kinderfreibeträge

    Eltern dürfen sich über eine bescheidene Erhöhung des Kindergelds freuen. Der Gesetzgeber hat folgende Beträge „freigegeben“:

     

    Kindergeld

    2014

    2015

    2016

    für das erste und zweite Kind

    184 Euro

    188 Euro

    190 Euro

    für das dritte Kind

    190 Euro

    194 Euro

    196 Euro

    für das vierte und jedes weitere Kind

    215 Euro

    219 Euro

    221 Euro

     

     

    Wichtig | Im Jahr 2015 wird das höhere Kindergeld aus Vereinfachungsgründen nicht auf die Sozialleistungen 2015 (zum Beispiel SGB II) angerechnet. Ab 2016 nehmen die Erhöhungsbeiträge zum Kindergeld dann aber wieder an der Anrechnung teil.

     

    Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob durch den Abzug des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes die Steuererstattung höher ausfällt als das bezogene Kindergeld. Ist das der Fall, erhalten Eltern in Höhe der Differenz der Steuerentlastung und des Kindergeldanspruchs eine Steuererstattung. Mit dem „Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen“ ist nur der Kinderfreibetrag erhöht worden, nicht aber die anderen Freibeträge. Es gilt Folgendes:

     

    Originärer Kinderfreibetrag und besonderer Freibetrag

    2014

    2015

    2016

    Kinderfreibetrag

    4.368 Euro

    4.512 Euro

    4.608 Euro

    BEA-Freibetrag (Betreuung/Erziehung/Ausbildung)

    2.640 Euro

    2.640 Euro

    2.640 Euro

    Steuerfreibetragje Kind gesamt

    7.008 Euro

    7.152 Euro

    7.248 Euro

     

    Verbesserungen auch beim Entlastungsbetrag

    Der Entlastungsbetrag für „echte“ Alleinerziehende erhöht sich im Jahr 2015 von 1.308 Euro auf 1.908 Euro. Neu ist ferner, dass es für jedes weitere im Haushalt gemeldete Kind einen zusätzlichen Entlastungsbetrag von 240 Euro je Kind gibt.

     

    PRAXISHINWEIS | Mehr Informationen und Gestaltungsempfehlungen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende finden Sie auf den Seiten 9 bis 10.

     

    Wirkung der kalten Progression wird gemildert

    Von der kalten Progression spricht man, wenn Lohnerhöhungen nicht einmal die Inflation ausgleichen und ein Arbeitnehmer trotz eines höheren Gehalts nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben sowie der Wirkung der Inflation „real“ nicht mehr Güter leisten kann. Ein Grund dafür ist der progressive Steuertarif. Dem „geht es jetzt an den Kragen“. Ab dem Jahr 2016 wird die kalte Progression gemildert. Der Steuertarif wird um das Volumen der Teuerungsraten gesenkt. Unterstellt wird eine Inflationsrate von 1,5 Prozent. Das führt zu folgenden Steuerentlastungen im Jahr 2016.

     

    Steuerentlastung durch „Inflationsausgleich“

    Single (ohne Kind)

    Ehepaar (zwei Kinder)

    Bruttolohnmonatlich

    monatliche Ersparnis

    Bruttolohn monatlich

    monatliche Ersparnis

    1.500 Euro

    4,42 Euro

    3.500 Euro

    8 Euro

    2.000 Euro

    4,42 Euro

    4.500 Euro

    10,58 Euro

    3.000 Euro

    6 Euro

    6.000 Euro

    11,83 Euro

    4.000 Euro

    8,08 Euro

    8.000 Euro

    13,50 Euro

     

     

    Weiterführende Hinweise

    • „Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen“, Abruf-Nr. 144966 
    • Beitrag „Entlastungsbetrag: Steueränderungen 2015 und neue Gestaltungen für Alleinerziehende"“, WISO 8/2015, Seite 9
    • Beitrag „Im Pflegeheim untergebrachtes Ehepaar: Abzug einer doppelten Haushaltsersparnis zulässig?“, WISO 7/2015, Seite 7
    Quelle: Ausgabe 08 / 2015 | Seite 6 | ID 43514529