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  • · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

    Einspruch: Drei Stolperfallen umgehen

    | Täglich verlassen tausende fehlerhafter Steuer- oder Schätzungsbescheide das Finanzamt, gegen die Steuerzahler mit einem Einspruch vorgehen können. Doch immer wieder passieren verhängnisvolle Fehler, die dazu führen, dass der Einspruch zu spät beim Finanzamt eingeht und unwirksam ist. Aktuell haben sich vor allem drei Stolperfallen herauskristallisiert, die es zu umgehen gilt. |

    Kein Einspruch durch ELSTER-Erklärung

    Erhält ein Steuerzahler einen Schätzungsbescheid, weil er trotz mehrmaliger Aufforderung keine Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht hat, wertet das Finanzamt die Abgabe einer Papier-Steuererklärung innerhalb der Einspruchsfrist grundsätzlich als Einspruch und ermittelt auf Basis dieser Steuererklärung die richtige Steuerlast. Dadurch kann verhindert werden, dass bei überzogenen Schätzungen (zu) hohe Steuerzahlungen fällig werden.

     

    Problematisch wird es, wenn die Steuererklärung erst per ELSTER ohne Authentifizierung ans Finanzamt übermittelt und die zusätzlich erforderliche komprimierte Papier-Steuererklärung dann erst nach Ablauf der Einspruchsfrist per Post übermittelt wird. In dem Fall gelten die elektronischen Erklärungsdaten nicht als Einspruch. Ein Einspruch wird erst mit Eingang der unterschriebenen komprimierten Steuererklärung angenommen (FG Niedersachsen, Urteil vom 13.3.2014, Az. 4 K 32/12; Abruf-Nr. 141712).

     

    • Beispiel

    Heike Müller hat am 1. April 2014 einen Schätzungsbescheid mit Zustellungsurkunde erhalten. Um die überzogene Steuerzahlung zu verhindern, übermittelt Frau Müller dem Finanzamt per ELSTER die betreffende Steuererklärung. Da sie bei ELSTER nicht authentifiziert ist, druckt sie die komprimierte Steuererklärung an ihrem Drucker aus. Der Druck funktioniert aber nicht. Am 10. Mai 2014 übermittelt Frau Müller die ELSTER-Erklärung erneut, druckt diesmal erfolgreich die komprimierte Steuererklärung aus und schickt diese per Fax ans Finanzamt.

     

    Folge: Der Einspruch gilt erst mit Einreichung der komprimierten Steuererklärung am 10. Mai 2014 als eingelegt und ist damit zu spät eingegangen. Entstandene Säumniszuschläge für die unzutreffend geschätzte Steuer werden fällig und mangels fristgerechten Einspruchs vom Finanzamt nicht zurückgenommen.

     

    PRAXISHINWEIS | Wenn Sie auf Schätzungsbescheide mit einer elektronischen Steuererklärung innerhalb der Einspruchsfrist reagieren, sollten Sie sicherheitshalber stets die komprimierte Papier-Steuererklärung parallel ans Finanzamt faxen. Empfehlenswert ist zudem ein kurz formulierter Einspruch per Fax mit der Bitte um Aussetzung der Vollziehung für die zu hoch angesetzten Schätzungssteuern. Bewahren Sie das Faxprotokoll auf, um nachweisen zu können, dass Sie den Einspruch fristgerecht eingelegt haben.

     

    Falscher Adressat kann zum verspäteten Einspruch führen

    Um ihren Unmut über einen Sachbearbeiter im Finanzamt Luft zu machen, legen Steuerzahler oft Einspruch gegen Steuerbescheide ein und adressieren diesen „persönlich an den Amtsvorsteuer Hans Huber“. Schließlich soll er dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter weniger Fehler machen.

     

    Diese persönliche Adressierung kann aber zum Problem werden. Die Geschäftsordnung für Finanzämter regelt nämlich, dass Eingänge von Schriftstücken mit dem Zusatz „persönlich“ direkt und ungeöffnet dem Empfänger zugeleitet werden. Folge: Die Schriftstücke gelangen zunächst in die Privatsphäre des Empfängers und gelten erst dann als „offiziell eingegangen“, wenn sie an den zuständigen Sachbearbeiter weitergegeben wurden.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH hat diese Ansicht zumindest für Einsprüche per Fax abgelehnt. Denn bei einem Fax-Einspruch ist trotz der persönlichen Adressierung an den Amtsvorsteher klar ersichtlich, dass es sich um einen Einspruch handelt. Der Einspruch per Fax gilt selbst dann als fristgemäß eingereicht, wenn der Amtsvorsteher den an ihn persönlich adressierten, innerhalb der Einspruchsfrist erhaltenen Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist an den Sachbearbeiter übermittelt (BFH, Beschluss vom 28.4.2014, Az. III B 44/13; Abruf-Nr. 142113).

     

    Wichtig | Im Umkehrschluss bedeutet die BFH-Entscheidung aber, dass ein per Post persönlich an den Amtsvorsteher adressierter Einspruch, der ungeöffnet weitergeleitet wird, erst mit der Weitergabe des Amtsvorstehers an den zuständigen Sachbearbeiter als eingegangen gilt. Denn anders als beim Fax-Einspruch ist beim Einspruch per Post für niemanden in der Poststelle erkennbar, dass es sich bei diesem Poststück um einen Einspruch handelt.

    Fristbeginn bei Einschreibebriefen

    Wirft ein Postbote einen Einschreibebrief des Finanzamts in den Postkasten eines Steuerzahlers, gilt die Drei-Tages-Bekanntgabe-Fiktion nicht. Die Einspruchsfrist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der Brief in den Briefkasten eingeworfen wurde. Versäumt es der Postbote jedoch, das Datum des Einwurfs offiziell auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu notieren, gilt der Brief an diesem Tag nicht als zugestellt, sondern erst an dem Tag, an dem er nachweislich empfangen wurde (BFH, Beschluss vom 6.5.2014, GrS 2/13; Abruf-Nr. 141865).

     

    • Beispiel

    Ein Einschreibebrief wird am 24. Dezember in den Briefkasten eines Steuerberaters eingeworfen. Der Postbote hat darauf keinen Datumsvermerk angebracht. Der Briefkasten wird nach den Feiertagen am 29. Dezember geleert, der Einspruch am 27. Januar des Folgejahres eingelegt. Folge: Der Einspruch ist fristgemäß, weil die Einspruchsfrist erst am 29. Dezember zu laufen begonnen hat.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 10 | ID 42826295

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