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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Arbeitszimmer trotz Arbeitslosigkeit geltend machen

    | Auch arbeitslose Steuerzahler können Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen. Sieht das Finanzamt das anders, hilft die Beantragung eines Vorläufigkeitsvermerks. |

     

    Erzielen Sie keine Einnahmen und präsentieren dem Finanzamt in der Anlage N dennoch Werbungskosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer, richtet sich die steuerliche Anerkennung laut BFH nach der angestrebten Tätigkeit. Wird die künftige Tätigkeit ausschließlich in Ihrem Arbeitszimmer erbracht, winkt der volle Werbungskostenabzug. Wird Ihnen im neuen Job kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und Sie nutzen unter anderem auch Ihr Arbeitszimmer, dürfen 1.250 Euro abgezogen werden (BFH, Beschluss vom 13.12.2011, Az. VIII B 39/11; Abruf-Nr. 120822).

     

    PRAXISHINWEIS | Da jedoch weder Sie noch der Bearbeiter im Finanzamt Hellseher sind, wird der Werbungskostenabzug meist komplett gestrichen. Legen Sie dagegen Einspruch ein und beantragen Sie hinsichtlich der noch offenen Frage zum Arbeitszimmer einen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abgabenordnung. Die Werbungskosten für das Arbeitszimmer können so jederzeit nachgeschoben werden, wenn die Sachlage nach Aufnahme einer Berufstätigkeit klar ist.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 2 | ID 32459380