· Fachbeitrag · Werbungskosten
Neue Umzugskostenpauschalen ab 1. August 2011
| Zieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, kann er dem Finanzamt für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugskosten pauschale Werbungskosten präsentieren. Diese Pauschalen hat das BMF zum 1. August 2011 geringfügig erhöht. |
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Datum des Umzugs | Ledige | Ver-heiratete | Weitere Personen | Umzugsbedingte Unterrichtskosten |
1.1.2011 bis 31.7.2011 | 640 Euro | 1.279 Euro | 282 Euro | 1.612 Euro |
Ab 1.8.2011 | 641 Euro | 1.283 Euro | 283 Euro | 1.617 Euro |
WICHTIG | Maßgeblich für die Pauschale ist der Familienstand am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Die Umzugskostenpauschale erhöht sich um 50 Prozent, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht. Auch wer aus privaten Gründen umzieht, kann das Finanzamt an seinen Umzugskosten beteiligen. Es winkt nämlich eine Steueranrechnung als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35 EStG in Höhe von 20 Prozent der Zahlungen an eine Umzugspedition (BMF, Schreiben vom 5.7.2011, Az: IV C 5 - S 2353/08/10007; Abruf-Nr. 112368).