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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten/Betriebsausgaben

    Arbeitszimmer für Fotovoltaik-Anlage: BFH beharrt auf 90-prozentiger beruflicher Nutzung

    | Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind nur dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar, wenn das Arbeitszimmer zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt wird. Der Abzugstatbestand „für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung“ setzt auch voraus, dass das 90-Prozent-Quorum erfüllt ist. Das hat der BFH noch einmal klargestellt. |

     

    Im konkreten Fall wollte ein Steuerzahler Aufwendungen für einen büromäßig ausgestatteten - aber auch privat genutzten - Raum innerhalb seines Einfamilienhauses als Betriebsausgaben absetzen, weil der darin die mit seiner Fotovoltaikanlage (gewerbliche Einkünfte) zusammenhängenden Büroarbeiten erledigte. Das FG München hatte dem noch zugestimmt (FG München, Urteil vom 28.4.2011, Az. 15 K 2575/10, Abruf-Nr. 133167). Der BFH beharrt aber auf der - vom Großen Senat verfassten Meinung (BFH, Beschluss vom 27.7.2015, Az. GrS 1/14, Abruf-Nr. 183407). Kosten für einen Raum, den man für die Verwaltungsangelegenheiten seines Gewerbebetriebs nutzt, sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn man diesen Raum nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen nutzt (BFH, Urteil vom 17.2.2016, Az. X R 1/13)

     

    Weiterführender Hinweis

    • Sonderausgabe „Selbst erzeugte Energie aus BHKW-und Fotovoltaik-Anlagen: Die besten Steuer-Strategien“ auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 43035520
    Quelle: ID 44025143