· Fachbeitrag · Arbeitnehmer
Ersatz für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit ist Arbeitslohn
| Erhalten Feuerwehrbeamte Entschädigungszahlungen für rechtswidrig gezahlte Mehrarbeit, handelt es sich nicht um steuerfreie Entschädigungen, sondern um steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese Auffassung vertritt sowohl der VI. als auch der IX. Senat des BFH. |
Der BFH begründet das damit, dass Grund für die Zahlung nicht eine Handlung des Arbeitgebers war, die einen Schadenersatzanspruch begründet hätte. Die Zahlung hatte ihre Ursache vielmehr darin, dass die Feuerwehrleute die Mehrarbeit erbracht hatten (BFH, Urteil vom 14.06.2016, Az. IX R 2/16, Abruf-Nr. 188673; BFH, Beschluss vom 26.08.2016, Az. VI B 95/15, Abruf-Nr. 189224).
PRAXISHINWEIS | Die einzige gute Nachricht, die in der Sache vom BFH kommt, lautet: Eine begünstigte Besteuerung kann in Betracht kommen, wenn die Ausgleichszahlungen für eine Tätigkeit geleistet werden, die sich über mindestens zwei Steuerjahre erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst hat (§ 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 EStG). |