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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    DBA Liechtenstein: So wird die Doppelbesteuerung vermieden

    | Seit dem 1. Januar 2013 gibt es zwischen Deutschland und Liechtenstein ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Damit kann die zeitweise Doppelbesteuerung für Löhne und Gehälter durch eine Anpassung der Vorauszahlungen verhindert werden. |

     

    Hintergrund | Lebt ein Arbeitnehmer in Deutschland und in Liechtenstein, besteuern beide Länder die Löhne bzw. Gehälter. Das deutsche Finanzamt rechnet die in Liechtenstein gezahlten Steuern erst auf die deutsche Steuer an, wenn der Arbeitnehmer die deutsche Steuererklärung abgegeben hat. Es kommt also zu einer zeitweisen Doppelbesteuerung, bis der deutsche Steuerbescheid ergangen ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Besteuerung der in Liechtenstein erzielten Löhne und Gehälter geschieht in Deutschland durch die Festsetzung von vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen. Um die zeitweise Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollen die nachgewiesenen ausländischen Steuern nun bereits von diesen Vorauszahlungen abgezogen werden. Der Arbeitnehmer muss dazu einen Herabsetzungsantrag stellen und die voraussichtlich in Liechtenstein fälligen Steuern auf sein Gehalt glaubhaft nachweisen (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 12.6.2013, Az. S 1301.1.1-136/2 St32).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 2 | ID 42219669