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Elektro- und Hybridfahrzeuge: Dienstwagenbesteuerung wird neu
| Das Bundeskabinett hat am 01.08.2018 einen Gesetzesentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen (bislang „Jahressteuergesetz 2018“). Er sieht auch eine Änderung der Dienstwagenbesteuerung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen vor. |
Bisher muss ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstwagen privat nutzt, monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Für Elektro- und Hybridfahrzeuge soll ab 2019 ein halbierter Satz von 0,5 Prozent vom Bruttolistenneupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung gelten. Auch die weiteren Prozentsätze für die Besteuerung der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sollen von 0,03 Prozent auf 0,015 Prozent und von 0,002 Prozent auf 0,001 Prozent sinken. Die Änderung in § 6 Abs. 1 EStG soll für Elektro- und Hybridfahrzeuge gelten, die vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Fahrräder mit Elektroantrieb sind nicht erfasst. Den Wortlaut des Gesetzesentwurfs finden Sie auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 202802.