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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Mitversicherung angestellter Klinikärzte kein geldwerter Vorteil

    | Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses stellt keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Diese vom FG Schleswig-Holstein vertretene Meinung steht zwar noch auf dem Prüfstand des BFH. Sie sollte von angestellten Ärzten aber genutzt werden, um die Lohnsteuerlast zu minimieren. |

     

    Nach Auffassung des FG liegt deshalb kein Arbeitslohn vor, weil hier der vom Arbeitgeber verfolgte Zweck - die Abdeckung der eigenen Risiken aus dem Betrieb eines Krankenhauses - im Vordergrund steht, weil angestellte Ärzte keine eigene gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung haben (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.6.2014, Az. 2 K 78/13; Abruf-Nr. 142938; Az. des BFH: VI R 47/14).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung bietet Klinikärzten die Chance, zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzuholen. Sie sollten sich von ihrem Arbeitgeber die Höhe der als geldwerte Vorteile versteuerten Beitragszahlungen in die Mitversicherung zur Betriebshaftpflicht des Krankenhauses bescheinigen lassen. Wenn sie dann ihre Einkommensteuererklärung abgeben, sollten sie beantragen, den Arbeitslohn ohne diese Beitragszahlungen zu besteuern. Lehnt das Finanzamt ab, sollten sie Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren (Az. VI R 47/14) um Ruhen des Verfahrens bitten.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 3 | ID 43074680