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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Minijob: Darum in Steuererklärung deklarieren

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Über sieben Mio. Steuerzahler gehen einem Minijob nach; über vier Mio. davon als Nebentätigkeit. Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung wird oft die Auffassung vertreten, dass dieser Minijob steuerlich nicht relevant ist ‒ doch das ist ein Trugschluss, der die Steuererstattung reduziert. Hat sich der Minijobber nämlich nicht von der Rentenversicherung befreien lassen, winkt durch den Minijob eine lukrative Steuererstattung. |

    Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben

    Zahlen Sie an die gesetzliche Rentenversicherung Beiträge, dann sind diese gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG als Sonderausgaben abzugsfähig. Während in den Jahren bis 2022 nur ein beschränkter (gestaffelter) Abzug zulässig war, ist ab dem Jahr 2023 ein unbeschränkter Abzug möglich:

     

    • Sonderausgabenabzug von Rentenversicherungsbeiträgen

    Jahr

    2020

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025 ff.

    Abzugsfähig

    90 %

    92 %

    94 %

    100 %

    98 %

    100 %

     

     

    Zu beachten ist dabei, dass die nach dem Prozentsatz ermittelten abzugsfähigen Beiträge um die nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteile gemindert werden. Der effektive Sonderausgabenabzug reduziert sich daher.

     

    • Beispiel 1

    Melanie ist Arbeitnehmerin. Für das Jahr 2022 hat ihr Arbeitgeber vom Arbeitslohn Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 3.500 Euro einbehalten. Ihr Arbeitgeber hat ebenfalls 3.500 Euro gezahlt (Arbeitgeberanteil).

     

    Lösung: Von dem Gesamtbeitrag (7.000 Euro) sind in 2022 nur 94 Prozent abzugsfähig, also 6.580 Euro. Davon wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil abgezogen (3.500 Euro), sodass der Sonderausgabenabzug 3.080 Euro beträgt. Ab dem Jahr 2023 erhöht sich der Abzug auf jährlich 3.500 Euro (100 Prozent des Arbeitnehmeranteils).

     

    Der Minijob und die Rentenversicherung

    Wird ein Minijob ausgeübt, fallen auch Beiträge zur Rentenversicherung an. 2023 müssen folgende Beiträge gezahlt werden:

     

    Minijob im

    gewerblichen Bereich

    Minijob im

    Privathaushalt

    Pauschalbeitrag AG zur RV

    15,0 %

    5,0 %

    Beitragsanteil Minijobber zur RV

    3,6 %

    13,6 %

     

     

    Wichtig | Der Beitragsanteil des Minijobbers muss nicht zwingend gezahlt werden. Der Minijobber kann sich auch mittels Antrag von der Beitragspflicht befreien lassen. Der Haken: Die Beschäftigung wird dann nicht auf die Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung angerechnet.

     

    • Beispiel 2

    Melanie aus Beispiel 1 ist im Jahr 2023 nebenberuflich als Minijobberin tätig (520 Euro brutto im Monat).

     

    a) gewerblicher Bereich

    b) Privathaushalt

    Aufwand Arbeitgeber

    683,27 Euro

    597,68 Euro

    AG-Anteil zur KV (13,0 % / 5,0 %)

    67,60 Euro

    26,00 Euro

    AG-Anteil zur RV (15,0 % / 5,0 %)

    78,00 Euro

    26,00 Euro

    Umlage 1 (1,1% / 1,1 %)

    5,72 Euro

    5,72 Euro

    Umlage 2 (0,24 % / 0,24 %)

    1,24 Euro

    1,24 Euro

    Unfallversicherung (individuell / 1,6 %)

    Individuell

    8,32 Euro

    Insolvenzgeldumlage (0,06% / entfällt)

    0,31 Euro

    Entfällt

    Pauschale Steuer (2,0 % / 2,0 %)

    10,40 Euro

    10,40 Euro

    Arbeitsentgelt Melanie

    520,00 Euro

    520,00 Euro

    AN-Anteil zur RV (3,6 % / 13,6 %)

    18,72 Euro

    70,72 Euro

    Nettoauszahlung Melanie

    501,28 Euro

    449,28 Euro

     

     

    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die der Minijobber einzahlt, sind ebenso als Sonderausgaben abzugsfähig wie Beiträge im Rahmen einer regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Beiträge werden auf der Anlage Vorsorgeaufwand in die Zeilen 6 und 10 eingetragen.

     

    • Beispiel 3

    So profitiert Melanie durch ihren Minijob bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent.

     

    a) gewerblicher Bereich

    b) Privathaushalt

    AG-Anteil zur RV (15,0 % / 5,0 %)

    78,00 Euro

    26,00 Euro

    AN-Anteil zur RV (3,6 % / 13,6 %

    18,72 Euro

    70,72 Euro

    Summe (18,6 %)

    96,72 Euro

    96,72 Euro

    x 12 Monate (voll abzugsfähig in 2023)

    1.160,64 Euro

    1.160,64 Euro

    ./. Arbeitgeberanteil (12 Monate)

    ./. 936,00 Euro

    ./. 312,00 Euro

    Sonderausgabenabzug Minijob 2023

    224,64 Euro

    848,64 Euro

    Steuervorteil (Grenzsteuersatz 35 %)

    78,62 Euro

    297,02 Euro

     

     

    FAZIT | Ein Minijob ist für die Steuererklärung nicht so unbedeutend wie gedacht ‒ zumindest dann, wenn sich der Minijobber nicht von der Rentenversicherung befreien lässt. Die Beiträge zur Rentenversicherung sollten unbedingt als Sonderausgaben geltend gemacht werden, um die Steuererstattung zu erhöhen.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2023 | Seite 9 | ID 49537362